Erster Abschnitt
Grundsatz § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Zweiter Abschnitt § 2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2.
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Wenn wir in anderen Staaten Tierschutzarbeit leisten, übernehmen wir eine Verantwortung, die sonst kaum jemand bereit ist zu tragen. In vielen Ländern haben Tiere überhaupt keine Lobby und Hunde und Katzen den Status, den hierzulande vielleicht wildlebende Ratten haben. Es ist dort kein Delikt, streunende Katzen und Hunde zu vergiften, einen Hund jahrelang an einer kurzen Kette am Straßenrand anzubinden oder ihn dort auch einfach irgendwann zu vergessen und verhungern zu lassen.
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